Beratungshilfe

Für finanziell schwache Personen gibt es noch die Möglichkeit der Beratungshilfe. Damit soll sicher gestellt werden, daß jeder sich anwaltlichen Rat oder gegebenenfalls anwaltlichen Beistand einholen kann. Die Vorraussetzungen sind im Beratungshilfegesetz geregelt. Beratungshilfe ist dabei auf einige Gebiete beschränkt, im Wesentlichen auf Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Beratung in Strafsachen. Im Bereich des Strafrechts wird Beratungshilfe keinesfalls für die Vertretung gewährt. Das Gleiche gilt für Insolvenzsachen, wobei hier in absoluten Ausnahmefällen Beratungshilfe möglich ist. Sie müssen den Antrag beim Rechtspfleger des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts vor Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst stellen. Wird Ihen Beratungshilfe bewilligt, wird Ihne der Beratungshilfeschein im Regelfall sofort ausgehändigt. Erst danach dürfen Sie mich bevollmächtigen. Die Statskasse übernimmt dann die Kosten für Beratung und gegebenenfalls Vertretung bis auf Ihre Pflichtgebühr in Höhe von 10,00 Euro. Bitte beachten Sie, daß Beratungshilfe immer nur den außergerichtlichen Bereich erfassen kann.