1.) Regelinsolvenzverfahren

Hierunter versteht man die klassischen "Firmenpleiten", es werden hier die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen klassischerweise erfasst. Der Gesetzgeber wollte allen "Schuldnern" ein gleiches Verfahren zur Schuldentilgung und Restschuldbefreiung geben.

Bei den Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es jedoch einige Erleichterungen. Diese Erleicherungen sollen eingreifen, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, die keine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Von Überschaubarkeit geht man aus, wenn nicht mehr als 20 Gläubiger dem Schuldner gegenüberstehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss das "Regelinsolvenzverfahren" durchgeführt werden.

Es wird eingeleitet durch den Antrag des Schuldners oder einer der Gläubiger. Das Gericht setzt einen Insolvenzverwalter ein, der für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sorgen soll. In der Hand des Verwalters liegt es, ob das Unternehmen fortgeführt oder eingestellt wird. Er ist auch für die Verwertung des Vermögens und Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger verantwortlich.