Analyse

Stellt sich bei der Analyse der Einnahmen und Ausgaben heraus, dass die betreffende Person zahlungsunfähig ist, das heißt der Schuldner ist nicht in der Lage, die fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen bzw. der Schuldner hat bereits seine Zahlungen eingestellt, so können sowohl Gläubiger als auch Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, genügt die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es ist also nicht notwendig, dass der Schuldner bereits alle Zahlungen eingestellt hat.

Der Antrag des Schuldners wird jedoch nur Erfolg haben, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor diesem Antrag erfolglos versucht hat, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Über diesen erfolglosen Einigungsversuch muss eine geeignete und Stelle oder Personen eine Bescheinigung ausstellen. Geeignete Stellen oder Personen sind Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte.

Der Schuldner muss also neben dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Bescheinigung über den Erfolglosen Einigungsversuch vorlegen. Weiterhin muss er die Restschuldbefreiung beantragen. Letztlich ist das oftmals das einzige Ziel des Schuldners.