Eröffnung

Dem Antrag ist weiterhin ein Verzeichnis über das vorhandene Vermögen, Einkommen und eine Aufstellung über die verschiedenen offenstehenden Forderungen beizufügen.

Außerdem muss ein Schuldenbereinigungsplan eingereicht werden, der zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führt. Dafür sind die Gläubigerinteressen und die Gesamtsituation Ruhe des Haushaltes, der verschuldet ist, zu berücksichtigen.

Sollte der Fall eintreten, dass ein in Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan widerspricht, so stellt das Gericht durch Beschluss dessen Wirksamkeit fest. Die gestellten Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gelten dann als zurückgenommen.

In der Praxis tritt dieser Fall fast nie ein. Es widersprechen stets ein oder mehrere Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan. Sofern mehr als die Hälfte der genannten Gläubiger zugestimmt haben, und deren Forderungen mehr als die Hälfte der für die Gesamtforderungssumme ausmachen, wird bezüglich der widersprechenden Gläubiger durch das Gericht deren Zustimmung ersetzt.